Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [→ Tatsachen und Beweise] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
§ 112 (1) → Pflicht zur Berufungsbegründung
§ 112 (2) S. 1 → Form der Berufungsbegründung
§ 112 (2) S. 2-6 → Frist zur Berufungsbegründung
§ 112 (3) → Inhalt der Berufungsbegründung
§ 112 (4) → Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz
§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz