Benutzungs- und Verbietungsrechte (§ 9 PatG)

Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht [→ Recht auf das Patent] gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition [→ Recht aus dem Patent], wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)

§ 9 S. 1 PatG → Benutzung der Erfindung, Positives Benutzungsrecht
§ 9 S. 2 PatG → Ausschließungsrechte

§ 9a,b PatG → Biologisches und genetisches Material
§ 9c PatG → Vermehrungsmaterial

§ 10 (1) PatG → Mittelbare Patentverletzung

siehe auch

1)
LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08