Benutzungs- und Verbietungsrechte (§ 9 PatG)

Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht [→ Recht auf das Patent] gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [→ Verbietungsrechte] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition [→ Recht aus dem Patent], wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)

siehe auch

§ 9 PatG → Wirkung des Patents und Verbietungsrechte
Beschreibt die Wirkung des Patents und die Verbietungsrechte des Patentinhabers.

1)
LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08