Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
§ 102 (1) PatG → Rechtsbeschwerdefrist
§ 102 (2) PatG → Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 102 (5) PatG → Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz