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Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 [→ Patentstreitsachen] gilt entsprechend.
§ 102 (1) PatG → Rechtsbeschwerdefrist
§ 102 (2) PatG → Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 102 (3), (4) → PatG Begründung der Rechtsbeschwerde
§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz
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