Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
§ 99 (3) S. 1 und 2 PatG → Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 99 (1) PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 99 (2) PatG → Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts
§ 99 (4) PatG → Verlegung von Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen
Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird.1)
Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.2)
Die Regelung des § 31 PatG I, wonach der Antragsteller ein berechtigtes Interesse galubhaft machen muß, findet im Nichtigkeitsverfahren aufgrund der Spezialregelung des § 99 III PatG keine Anwendung.
Es kommt nicht darauf an, daß der Auftraggeber oder Antragsteller bekannt ist. Ein Vertreter kann im eigenen oder in fremden Namen den Antrag stellen. Der Patentinhaber kann sich nicht darauf berufen, daß der Auftraggeber nicht bekannt ist.3)
Beteiligung des Schutzrechtsinhabers: In Fällen freier Akteneinsicht ist die Beteiligung des Schutzrechtsinhabers zumindest dann geboten, wenn das Vorliegen einer freien Akteneinsicht zunächst strittig ist und erst mit der Klärung dieser Problematik zugleich die Frage der Notwendigkeit der Beteiligung des Schutzrechtsinhabers beantwortet wird. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Patentamt den Schutzrechtsinhaber beteiligt hat, und ihm kann auch die Beteiligung am Beschwerdeverfahren nicht verwehrt werden, Letzteres schon aufgrund seiner förmlichen Beteilung am patentamtlichen Verfahren.4)
Nach § 99 Abs. 3 PatG wird die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
Schutz von Firmeninternen Wirtschaftsdaten ist typischer Grund. Nichtangriffsabreden wurden als Begründung nicht anerkannt.
Dass Antragstellerin und Nichtigkeitsklägerin Wettbewerber sind, betrifft allenfalls die privaten Interessen der Nichtigkeitsklägerin, die gegenüber der Antragstellerin zurückstehen müssen.5)
Ein der Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse gem. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG fehlt, wenn der Patentinhaber lediglich private Interessen am Bestand des Streitpatents geltend macht.6)
Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden.7)
Von der Akteneinsicht kann das Protokoll einer mündlichen Verhandlung auszunehmen sein, wenn Gegenstand des Protokolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat.8)
Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers9) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Die bloße Erklärung des Patentinhabers, der Akteneinsicht werde widersprochen, steht der Darlegung eines diesem entgegenstehenden schutzwürdigenden Interesses nicht gleich.10)
Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.11)
§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz