Absehen von der Beanstandung

§ 42 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erlaubt der Prüfungsstelle, von der Beanstandung bestimmter Mängel abzusehen.

§ 42 (1) S. 2 PatG

Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6) [→ Einreichung der Anmeldung], so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.

siehe auch

§ 42 PatG → Offensichtlichkeitsprüfung
Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.