Parallelimport

Von einem Parallelimport spricht man, wenn ein Händler in einem Land mit niedrigem Preisniveau vom Hersteller ein Produkt einkauft und dieses Produkt in ein Land mit hohem Preisniveau einführt und damit den Absatz des Herstellers behindert.

Parallelimport von Arzneimitteln
Umverpackung der Markenware (Markenrecht)
Verbotsrechte des Markeninhabers bezüglich des Umverpackens von Markenware
Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (Markenrecht)
Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur
Markenersetzung (Markenrecht)

§ 24 (1) MarkenG → Erschöpfung (Markenrecht)
Erschöpfung (Patentrecht)
Internationale Erschöpfung

Von einem Parallelimport spricht man, wenn ein Händler in einem Land mit niedrigem Preisniveau vom Hersteller ein Produkt einkauft und dieses Produkt in ein Land mit hohem Preisniveau einführt und damit den Absatz des Herstellers behindert.

Problematisch sind Parallelimporte dann, wenn aufgrund des Prinzips der internationalen Erschöpfung der Hersteller den Parallelimport nicht aufgrund seiner Schutzrechte verhindern kann. Dies ist z.B. in der Schweiz im Markenrecht der Fall.

Gestattet ein Verwaltungsakt dem Parallelimporteur eine bestimmte Kennzeichnung des parallel zu importierenden Arzneimittels, kann der Markeninhaber vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht geltend machen, diese Kennzeichnung verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und sei deshalb rechtswidrig. Ist der auf der Grundlage von § 25 AMG erlassene Zulassungsbescheid nicht nichtig, ist er der Prüfung zugrunde zu legen, ob der Markeninhaber sich aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb der parallelimportierten Arzneimittel widersetzen kann.1)

siehe auch

Erschöpfung (Markenrecht)
Erschöpfung (Patentrecht)
Internationale Erschöpfung

1)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14 - Eligard