Wiedergabe der Marke

§ 32 (2) Nr. 2 MarkenG

Die Anmeldung muß enthalten: eine Wiedergabe der Marke;

§ 32 MarkenG → Erfordernisse der Anmeldung

§ 3 (1) Nr. 2 MarkenV

Die Anmeldung muss enthalten: eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12.

§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung

§ 6 MarkenV → Angaben zur Markenform

§ 7 MarkenV → Wiedergabe der Wortmarke
§ 8 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
§ 9 MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 10 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Kennfadenmarke
§ 11 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
§ 12 MarkenV → Sonstige Markenformen

Der Schutzgegenstand wird maßgeblich durch die Markenwidergabe und die Beschreibung der Marke bestimmt.

Die einen Anmeldetag begründende Markenwiedergabe nach § 32 Abs. 2 MarkenG muss eindeutig sein aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes für die Verleihung eines den Schutz nach Art. 14 GG beanspruchenden Markenrechtes.1)

Das verfahrensrechtliche Erfordernis einer klaren und eindeutigen Markenwiedergabe entspricht dem materiellrechtlichen Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG.2)

Mängel der Markenwiedergabe

Dem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG Ausdruck verliehen.

§ 36 (2) S. 2 MarkenG

Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.

Mängel der Markenwiedergabe führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Anmeldung und können nur unter Verlust des Anmeldetags innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist beseitigt werden.

Mehrere Markenwiedergaben in einem Antrag

Die Einreichung eines einzigen Antragsvordrucks mit mehreren Markenwiedergaben erfüllt jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags, wenn der Anmelder nur eine einzige Anmeldegebühr entrichtet. In diesem Fall kann erst der Tag als Anmeldetag zuerkannt werden, an dem der Anmelder wirksam bestimmt, für welche der eingereichten Wiedergaben der Schutz beansprucht wird (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG).3)

Die Markenstelle muss einen Anmelder, der mit einer einzigen Anmeldung mehrere Markenwiedergaben einreicht, zu einer Bestimmung des Anmeldegegenstands auffordern und den Tag des Eingangs dieser Erklärung als Anmeldetag festsetzen.4)

Die Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts bei Einreichung eines einzigen Antrags mit mehreren Markenwiedergaben dies als wirksame Anmeldung mehrerer Marken zu behandeln mit der Folge, dass der Anmelder unter Wahrung des ursprünglichen Anmeldetags nachträglich bestimmen kann, für welche der Markenwiedergaben er Schutz beansprucht, ist nach Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts nicht rechtmäßig. Bei dieser Vorgehensweise ist nämlich im Zeitpunkt der Anmeldung der konkrete Anmeldegegenstand weder bestimmt noch in anderer Weise hinreichend bestimmbar. Die gesetzliche Regelung im Falle einer unklaren Markenanmeldung ist eindeutig und abschließend.5)

siehe auch

§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung

1)
BPatG, Beschl. v. 17. Mai 2006, 29 W (pat) 88/02; m.V.a. Fezer, MarkenG, 3. Aufl. 2001, § 32 Rn. 15; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 32 Rn. 8; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 32 Rn. 10
2)
BPatG, Beschl. v. 17. Mai 2006, 29 W (pat) 88/02; m.V.a. EuGH GRUR 2004, 858, Rn. 32 - Heidelberger Bauchemie GmbH; GRUR 2004, 54, Rn. 55 - Shield Mark/Kist; GRUR 2003, 145, Rn. 55 - Sieckmann; GRUR 2003, 604, Rn. 29 - Libertel
3)
Leitsatz, BPatG, Beschl. v. 17. Mai 2006, 29 W (pat) 88/02
4) , 5)
BPatG, Beschl. v. 17. Mai 2006, 29 W (pat) 88/02