Anzeigen:
§ 8 (6) MarkenV → Beschreibung der Bildmarke
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke
§ 10 (2) MarkenV → Beschreibung der Kennfadenmarke
§ 11 (4) MarkenV → Beschreibung der Hörmarke
§ 12 (3) MarkenV → Beschreibung der sonstigen Markenform
Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann - besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen - Bestandteil der grafischen Darstellung i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.1)
Denn die Beschreibung kann Bestandteil der (mittelbaren) grafischen Darstellung eines Zeichens2) und auch ein Bestandteil der Wiedergabe der Marke gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. Die Beschreibung kann den Anmeldegegenstand definieren.3)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de