Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.
§ 27 MarkenG → Rechtsübergang:
§ 27 (1) MarkenG → Übertragung und Übergang des Markenrechts
§ 27 (2) MarkenG → Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb
§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts
§ 27 (4) MarkenG → Teilweiser Rechtsübergang
§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen
Rechte aus einer Marke können nur durch den Markenrechtsinhaber geltend gemacht werden.
Daher muss das Recht an einer Marke und die durch die Marke bestehenden Rechte müssen einem Markeninhaber zugerechnet werden können. Daher regelt § 28 (1) MarkenG, dass die Markeninhaberschaft desjenigen vermutet wird, der im Markenregister als Markeninhaber eingetragen worden ist. Dies ist aber nur eine Vermutung, somit gilt dies nur so lange bis das Gegenteil bewiesen wurde.
Ein zu Unrecht als Markeninhaber Ausgewiesener erhält mit seiner Eintragung im Register eine Rechtsmacht, die ihm der tatsächliche Berechtigte im Streitfalle nur unter Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs und damit unter größeren Anstrengungen wieder entziehen kann. Gerade weil sich aus einer fälschlich vorgenommenen Umschreibung gravierende Folgen ergeben können, ist das Patentamt gehalten, erkennbaren Zweifeln am Rechtsübergang gegebenenfalls durch Anhörung beider Beteiligter nachzugehen.1)
Diese vermutete Rechtsinhaberschaft endet erst mit Zugang des Antrages auf Eintragung des Rechtsüberganges.
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§§ 27 - 31 MarkenG → Marken als Gegenstand des Vermögens
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht