Von der Eintragung ausgeschlossen [→ Schutzhindernisse] sind Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
→ Beispiele für Marken mit Täuschungsgefahr
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend.1)
Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor.2)
Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet.3)
Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.4)
Zur Feststellung eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG muss eine Täuschungsgefahr von der Marke an sich in Bezug auf die angemeldeten oder eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen. Die Marke muss in jedem denkbaren Fall ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe enthalten. Sofern die auch nur theoretische Möglichkeit einer nicht irreführenden Markenbenutzung besteht, liegt das Schutzhindernis nicht vor.5)
Aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze des Art. 7 Abs. 1 GMV, die weitgehend § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 MarkenG entsprechen, ergibt sich, dass diese sich auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen.6)
Bei dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG kommt es nicht auf die besondere Art der Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr, sondern auf eine Irreführung durch den Zeicheninhalt an, der wesentlich durch die Waren und Dienstleistungen geprägt wird, für die Schutz beansprucht wird.7)
Ist für Waren des Warenverzeichnisses eine Markenbenutzung ohne Irreführung des Verkehrs möglich, greift deshalb insoweit das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht ein.8) Die Täuschungsgefahr ist allerdings für jeden Begriff im Waren/Dienstleistungsverzeichnis getrennt zu prüfen. Ist für eine bestimmte Ware/Dienstleistung eine Markenbenutzung ohne Irreführung des Verkehrs nicht möglich, so ist die Marke für diese Ware/Dienstleistung zu löschen.
Eine restriktive Handhabung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG im Löschungsverfahren kann nicht etwa aus dem Erfordernis der Ersichtlichkeit (§ 37 Abs. 3 MarkenG) folgen.9)
Der gegenteilige Eindruck könnte entstehen, wenn man verschiedenen Rechtsprechungs- und Literaturstellen nachgeht, die der Bundesgerichtshof, a. a. O., zum Beleg für seine Auffassung angeführt hat. Denn in den noch zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG ergangenen Entscheidungen BPatG GRUR 1989, 593, 594 - Molino; GRUR 1991, 145 - Mascasano und GRUR 1992, 516, 517 - EGGER NATUR-BRÄU ist die oben dargestellte einschränkende Auslegung auf das in § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG enthaltene einschränkende Tatbestandsmerkmal „ersichtlich“ gestützt worden, was die Senate des Bundespatentgerichts in den genannten Entscheidungen auch dadurch deutlich gemacht haben, dass sie den Begriff „ersichtlich“ an entsprechender Stelle mit gesperrter Schreibweise, Anführungszeichen oder mit beidem optisch hervorgehoben haben. Mit dem 1995 in Kraft getretenen Markengesetz ist das Ersichtlichkeitserfordernis jedoch aus dem Tatbestand des Schutzhindernisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) herausgenommen worden und kann nach § 37 Abs. 3 MarkenG nur noch im Eintragungsverfahren berücksichtigt werden. Im Löschungsverfahren nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist es also nicht mehr anwendbar (vgl. a. Regierungsbegründung zum Markengesetz, BlfPMZ Sonderheft 1994, 84 f.).10)
Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist.11)
Ein ® [→ R im Kreis] sollte der Markendarstellung nicht schon bei der Anmeldung hinzugefügt werden, da unter Umständen eine Zurückweisung wegen Täuschungsgefahr gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 MarkenG in Betracht kommen kann.12)
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
→ Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb
§ 5 (1) Nr. 1 UWG → Irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke
§ 5 (1) Nr. 1 UWG → Irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke