Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
§ 8 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
§ 8 (2) MarkenV → Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (3) MarkenV → Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke
§ 8 (5) MarkenV → Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger
§ 8 (6) MarkenV → Beschreibung der Bildmarke
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht