Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

§ 113 (1) MarkenG

International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 113 (2) MarkenG

An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]) tritt die Verweigerung des Schutzes.

siehe auch

§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht