Löschung wegen älterer Rechte (§§ 51, 9-13 MarkenG)
Löschungsklage vor den Zivilgerichten (§ 55 MarkenG).
Nichtigkeit wegen älterer Rechte im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG (51 Abs. 1 MarkenG)
Sonstige ältere Rechte (§ 13 MarkenG): Namensrechte, das Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, sonstige gewerbliche Schutzrechte
Einwendungen und Einreden (§ 51 II - IV MarkenG)
Folgende Ausschließungsgründe kann der Markeninhaber geltend machen:
Absolute Schutzhindernisse (§ 51 IV Nr. 2 MarkenG): Absolute Schutzhindernisse werden vom Zivilgericht nur geprüft, wenn eine Löschungsklage nicht mehr möglich ist.
1) Die Ausnahmeregelungen für
Zwischenrechte sind zu beachten.
Bis auf den Ausschlußgrund des Verfalls (§ 51 IV Nr. 1 MarkenG) sind alle Ausschlußgründe Einwendungen.
Nichtbenutzungseinrede
Eigenständige Regelung der Nichtbenutzungseinrede in §§ 51 IV Nr. 1 iVm 55 III MarkenG.
Drei eigenständige Benutzungszeiträume:
siehe auch