Konkursverfahren

§ 154 (2) MarkenG

Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt worden ist.

§ 154 (1) MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung

siehe auch

§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) → Übergangsvorschriften
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht