Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] Hörzeichen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 11 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
§ 11 (2) MarkenV → Wiedergabe der Hörmarke in einer Notenschrift
§ 11 (3), (5) MarkenV → Klangliche Wiedergabe der Hörmarke auf einem Datenträger
§ 11 (4) MarkenV → Beschreibung der Hörmarke
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
§ 3 (1) 1. Alt. MarkenG → Wortmarken, Personennamen
§ 3 (1) 2. Alt. MarkenG → Bildmarken
§ 3 (1) 3. Alt. MarkenG → Buchstaben
§ 3 (1) 4. Alt. MarkenG → Zahlen
§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG → Dreidimensionale Marken, Warenformmarken
§ 3 (1) 7. Alt. MarkenG → Sonstige Aufmachungen, Farbmarken
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
Prinzipiell ist die Darstellung der Hörmarke in Notenform erwünscht. Für Geräusche oder Jingles die so nicht darstellbar sind, war bis vor kurzem die Darstellung durch ein Sonagramm möglich.
Durch eine Verschärfung des § 11 Abs. 2 MarkenV vom 1.9.2003 sind nunmehr Sonagrammdarstellungen nicht mehr zulässig.
Nicht in üblicher Notenschrift darstellbare Hörzeichen sind demnach nur noch qua Verkehrsgeltung markenrechtlich schützbar.
Der EuGH legte in seinem Urteil vom 12. 12. 2002 (Sieckmann) allerdings strengere Maßstäbe an die graphische Darstellung an.
Anders: HABM, Entsch. v. 8.9.2005 - R 295/2005-4 und HABM, GRUR 2003, 1054 → Sonagramm ist eine allen Anforderungen des Art. 4 GMV genügende grafische Darstellung einer Geräusch- oder Schallmarke. (Bedenkliche Begründung)