Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 [→ Markenfähigkeit] ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
§ 8 (4) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 3 MarkenG → Markenfähigkeit
→ Bestimmtheit des angemeldeten oder eingetragenen Zeichens
§ 7 MarkenV → Wiedergabe der Wortmarke
§ 8 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
§ 9 MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 10 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Kennfadenmarke
§ 11 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
→ Graphische Darstellbarkeit einer Farbmarke
Das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit ist Ausdruck des Bestimmheitsgrundsatzes.
Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG entstammt der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 MarkenRL (BT-Drucks. 12/6581, S. 70). Das Gericht ist daher bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 MarkenG an die Auslegung des Art. 2 MarkenRL durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gebunden.
Das Erfordernis der graphischen Darstellung dient insbesondere dem Zweck, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt.1)
Die Marke soll nämlich durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden.2)
Die Bedeutung des Bestimmtheitserfordernisses wie des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG liegt darin, im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung ins Register überhaupt zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen.3)
Eine grafische Darstellung i. S. von Art. 2 der Richtlinie muß u. a. eindeutig und dauerhaft sein.4)
Zum einen müssen die zuständigen Behörden klar und eindeutig die Ausgestaltung der Zeichen erkennen können, aus denen eine Marke besteht, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldung sowie auf die Veröffentlichung und den Fort-bestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen. Zum anderen müssen die Wirtschafts-teilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen. Demnach erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Marke nur dann, wenn es Gegenstand einer genauen und ständigen Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke gewährleistet.5)
Eine graphische Darstellung i. S. v. Art. 2 MarkenRL muß es ermöglichen, das Zeichen, für das markenrechtlicher Schutz begehrt wird, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, daß es genau identifiziert werden kann.6)
Im Hinblick auf die Dauer der Eintragung einer Marke und die Tatsache, dass die Eintragung nach der Richtlinie um mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert werden kann, muß die Darstellung außerdem dauerhaft sein.7)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangen die mit den Erfordernissen der Bestimmtheit und der grafischen Darstellbarkeit i.S. von Art. 2 MRRL und § 8 Abs. 1 MarkenG verfolgten Zwecke nicht notwendig die grafische Wiedergabe der Marke selbst. Es kann unter Umständen genügen, die Marke mit hinreichend eindeutigen Symbolen, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen, zu umschreiben, die das Zeichen so wiedergeben, dass es genau identifiziert werden kann.Das setzt voraus, dass die (mittelbare) grafische Darstellung
ist.8)
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit