Für das Widerspruchsverfahren (Amt und Gericht) ist über § 82 I MarkenG die Regelung des § 265 II ZPO anzuwenden. Daß hier auch im Verfahren vor dem Amt auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen wird rechtfertigt der BGH damit, daß es sich beim Widerspruchsverfahren um ein echtes Streitverfahren handelt, das außer von der Amtsermittlung auch von der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsfreiheit bestimmt wird.1)
Eine Veräußerung der Markenrechte nach Erhebung des Widerspruchs bleibt ohne Auswirkung auf das Verfahren, wenn der Rechtsnachfolger das Verfahren nicht durch Zustimmung übernimmt.2)
Dem steht auch nicht § 28 III MarkenG entgegen.3)
Die infolge eines materiellen Rechtsübergangs fehlende Sachbefugnis der Rechtsvorgängerin berührt nicht ihre Befugnis, das Widerspruchsverfahren weiterzuführen und Beschwerde einzulegen. Auch dann nicht, wenn eine Umschreibung im Register bereits erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger führt das Verfahren trotz fehlender materieller Berechtigung in gesetzlicher Prozeß- bzw. Verfahrensstandschaft im eigenen Namen weiter.
Auch im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem DPMA und im entsprechenden Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ist ein Beteiligtenwechsel auf Seiten des Widersprechenden möglich.
Es gilt im wesentlichen die Legitimationswirkung der Registereintragung. Nach § 28 I,II MarkenG kann nach erfolgter Umschreibung bzw. Eingang der Umschreibungserklärung der neue Markeninhaber das Verfahren ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten (§ 28 II S.3 MarkenG) übernehmen.
Zustimmung4) des Gegners zur Übernahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger ist seit der Einführung des § 28 II S.3 MarkenG (der gegenüber § 265 ZPO eine Spezialregelung darstellt) nicht mehr nötig.
Die Übertragung und Umschreibung der Widerspruchsmarke nach Widerspruchserhebung hat, wenn der Rechtsnachfolger das Verfahren nicht übernimmt, auf das Widerspruchs- und nachfolgende Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m § 265 II S.1 ZPO keinen Einfluß.5) Übernimmt der Rechtsnachfolger das Verfahren nicht, so kann der Rechtsvorgänger das Verfahren trotz fehlender materieller Berechtigung und trotz abweichender Eintragung im Markenregister in gesetzlicher Prozeßstandschaft im eigenen Namen weiterführen. Der hier ausnahmsweise auch im patentamtlichen Verfahren durchgeführte Rückgriff auf die ZPO wird damit gerechtfertigt, daß sich auch beim patentamtlichen Widerspruchsverfahren um ein echtes Streitverfahren handelt. 6)
Markenrechtliche Rechtsprechung zum Wechsel des Inhabers der jüngeren Marke im Widerspruchsverfahren existiert noch nicht.
Im Patentnichtigkeitsverfahren wird davon ausgegangen, daß der Rechtsnachfolger des Patentinhabers das Verfahren nicht übernehmen muß.
Eine Übertragung des Verfahrens im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist zumindest durch eine Lizenznehmerin zulässig.7)
Umstritten ist allerdings, ob der gewillkürte Beteiligtenwechsel nach § 263 ZPO erfolgt, also auch bei Sachdienlichkeit zulässig ist, oder ob zusätzlich (entsprechend § 265 II ZPO) die Zustimmung des Gegners erforderlich ist.8)
Auch bei der Gesamtrechtsnachfolge ist § 28 II MarkenG einschlägig. Die Gesamtrechtsnachfolge ist als gesetzlicher Parteiwechsel allerdings kein Fall des § 265 ZPO.
Bei Gesamtrechtsnachfolge wird das Verfahren bis zur Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen.