Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung

Die Ansprüche des Inhabers einer eingetragenen Marke auf Unterlassung (§ 14 MarkenG), Vernichtung (§ 18 MarkenG) und Auskunft (§ 19 MarkenG) sind ausgeschlossen, wenn die Marke innerhalb von 5 Jahren für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern die Marke seit mindestens 5 Jahren eingetragen ist.

Die mangelnde Benutzung in Form der Einrede der mangelnden Benutzung ist auch ein beliebtes Rechtsmittel der Gegenseite bei Einreichung eines Widerspruchs (§§ 42, 43 MarkenG) durch die ältere Marke gegen eine jüngere eingetragene Marke.

§ 25 (1) MarkenG

Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist [→ Rechtserhaltende Benutzung], sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist [→ Benutzungsschonfrist].

Sollte der Beklagte die oben bereits erwähnte Einrede der mangelnden Benutzung geltend machen, hat der Kläger die Benutzung der Marke innerhalb der in redestehenden 5 Jahre nachzuweisen.

§ 25 (2) MarkenG

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

siehe auch

§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht