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§ 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG → Verfall wegen Nichtbenutzung
§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
Nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG [→ Verfall wegen Nichtbenutzung] tritt Löschungsreife wegen Verfalls ein, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist.1)
In die Prüfung einzubeziehen ist auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.2)
Nichtbenutzung nach § 49 I S. 1 und 2 MarkenG liegt vor, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt wurde und die Benutzung nicht wiederaufgenommen wurde.
Daraus ergibt sich eine Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung, in der eine Nichtbenutzung unschädlich ist.
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