Aufhebung der Entscheidung und Zurückweisung

§ 70 (3) MarkenG

Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
  2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet oder
  3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

§ 70 (1) MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
§ 70 (2) MarkenG → unzulässige Beschwerde

§ 70 (3) Nr. 2 MarkenG → Wesentlicher Verfahrensmangel

Verbindlichkeit der rechtlichen Beurteilung des Gerichts

§ 70 (4) MarkenG

Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht