Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe

§ 135 des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

§ 135 (1) MarkenG → Unterlassungsanspruch bei Verletzung
Regelt den Unterlassungsanspruch bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben und die Berechtigten zur Geltendmachung des Anspruchs.

§ 135 (2) MarkenG → Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften
Bestimmt die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben.

siehe auch

MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.