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markenrecht:unterlassungsanspruch_bei_verletzung

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Unterlassungsanspruch bei Verletzung

§ 135 (1) des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Unterlassungsanspruch bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben und die Berechtigten zur Geltendmachung des Anspruchs.

§ 135 (1) MarkenG

Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu:

1. den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,

2. Vereinigungen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2024/1143,

3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 umfasst. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

siehe auch

§ 135 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe
Regelt die Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

markenrecht/unterlassungsanspruch_bei_verletzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 16:26 von mfreund