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markenrecht:entsprechende_anwendung_weiterer_vorschriften

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Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften

§ 135 (2) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben.

§ 135 (2) MarkenG

§ 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 135 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe
Regelt die Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.

markenrecht/entsprechende_anwendung_weiterer_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 16:27 von mfreund