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§ 135 (2) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften bei Verletzung von geographischen Herkunftsangaben.
§ 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 135 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung einer geographischen Angabe
Regelt die Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.
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