Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Artikel 24 (1) GGDV

Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sowie Artikel 23 Absätze 2, 3, 5 und 6 [→ Rechtsübergang] gelten entsprechend für die Eintragung der Erteilung oder des Überganges einer Lizenz, der Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wird jedoch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so ist der Antrag der zuständigen nationalen Behörde auf einen entsprechenden Vermerk im Register nicht gebührenpflichtig.

Im Falle einer Sammeleintragung kann jedes eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster getrennt von den übrigen Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens sein.

Artikel 24 (2) GGDV

Wurde die Lizenz an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur für einen Teil der Gemeinschaft oder nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt, so wird im Eintragungsantrag für die Lizenz der Teil der Gemeinschaft oder der Zeitraum angegeben, für den die Lizenz erteilt wird.

Artikel 24 (3) GGDV

Werden die Erfordernisse für den Antrag einer Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten gemäß Artikel 29 [→ Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster], 30 [→ Zwangsvollstreckung] oder 32 [→ Lizenz der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] und Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie den sonstigen anwendbaren Artikel dieser Verordnung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit.

Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Eintragungsantrag zurück.

Artikel 24 (4) GGDV

Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Lizenzen und andere Rechte, die sich auf Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen. Lizenzen, dingliche Rechte und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden in der beim Amt geführten Anmeldungsakte vermerkt.

Artikel 24 (5) GGDV

Der Antrag auf eine nicht ausschließliche Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] ist innerhalb von drei Monaten nach Eintragung des neuen Inhabers zu stellen.

Art. 23 - 26 GGDV (Kapitel IV) → Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster