Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 [→ Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen] bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.
Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster