Bekanntmachung

Artikel 49 GGV

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 [→ Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen] bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster