GeschMG → Geschmacksmustergesetz
GeschMV → Geschmacksmusterverordnung
Das Geschmacksmusterrecht schützt als Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt [§ 1 Nr. 1 GeschmMG → Muster].
Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat [§ 2 (1) GeschmMG _> Geschmacksmusterschutz]. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register [§ 27 (1) GeschmMG → Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes]. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.
Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu [§ 7 (1) GeschmMG → Recht auf das Geschmacksmuster].
Das Geschmacksmusterrecht regelt auch das Eintragungsverfahren, Rechtsverletzungen, Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen, Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt.1)
Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen2). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.3)