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§ 66 GeschmMG → Anwendung dieses Gesetzes
§ 67 GeschmMG → Einreichung der internationalen Anmeldung
§ 68 GeschmMG → Weiterleitung der internationalen Anmeldung
§ 69 GeschmMG → Prüfung auf Eintragungshindernisse
§ 70 GeschmMG → Nachträgliche Schutzentziehung
§ 71 GeschmMG → Wirkung der internationalen Eintragung
GeschmMG → Geschmacksmustergesetz
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