Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren

Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren.

Artikel 9 (1) → Vertraulichkeitspflicht während und nach Gerichtsverfahren
Stellt sicher, dass alle Beteiligten eines Gerichtsverfahrens die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen wahren müssen.

Artikel 9 (2) → Spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit
Erlaubt Gerichten, spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während eines Gerichtsverfahrens zu ergreifen.

Artikel 9 (3) → Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Gerichte müssen bei der Entscheidung über Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit und die Interessen der Parteien berücksichtigen.

Artikel 9 (4) → Verarbeitung personenbezogener Daten
Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Maßnahmen und Verfahren zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren und die Bedingungen für deren Anwendung.