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Artikel 9 (4) der Richtlinie (EU) 2016/943 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG.
Artikel 9 → Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren
Beschreibt die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren.
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