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geschaeftsgeheimnisse:verhaeltnismaessigkeit_der_massnahmen

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Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Artikel 9 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte bei der Entscheidung über Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit und die Interessen der Parteien berücksichtigen müssen.

Artikel 9 (3)

Bei der Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit berücksichtigen die zuständigen Gerichte die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die legitimen Interessen der Parteien und gegebenenfalls etwaiger Dritter sowie den möglichen Schaden, der einer der Parteien und gegebenenfalls etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann.

siehe auch

Artikel 9 → Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren
Beschreibt die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren.

geschaeftsgeheimnisse/verhaeltnismaessigkeit_der_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:40 von mfreund