Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/943 regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Artikel 8 (1) → Vorschriften über Verjährungsfristen
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen festlegen.
Artikel 8 (2) → Maximale Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt höchstens sechs Jahre.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.