Schadensersatz

Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 14 (1) → Verpflichtung zum Schadensersatz
Gerichte können anordnen, dass ein Rechtsverletzer Schadensersatz leistet, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er rechtswidrig handelte.

Artikel 14 (2) → Festsetzung der Schadenshöhe
Gerichte berücksichtigen bei der Festsetzung des Schadensersatzes alle relevanten Faktoren und können einen Pauschalbetrag festsetzen.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.