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Artikel 14 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte bei der Festsetzung des Schadensersatzes alle relevanten Faktoren berücksichtigen und einen Pauschalbetrag festsetzen können.
Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Gerichte alle relevanten Faktoren, wie negative wirtschaftliche Folgen, einschließlich entgangener Gewinne des Geschädigten, etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte unlautere Gewinne und gegebenenfalls andere als wirtschaftliche Faktoren wie den immateriellen Schaden, der dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses durch den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses entstanden ist.
Alternativ können die zuständigen Gerichte in geeigneten Fällen den Schadensersatz jedoch als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Lizenzgebühren, die der Rechtsverletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Genehmigung zur Nutzung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
Artikel 14 → Schadensersatz
Beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
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