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geschaeftsgeheimnisse:verpflichtung_zum_schadensersatz

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Verpflichtung zum Schadensersatz

Artikel 14 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte anordnen können, dass ein Rechtsverletzer Schadensersatz leistet, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er rechtswidrig handelte.

Artikel 14 (1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Geschädigten anordnen, dass ein Rechtsverletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er einen rechtswidrigen Erwerb oder eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vornahm, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Offenlegung oder Nutzung tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung von Arbeitnehmern für Schäden begrenzen, die ihren Arbeitgebern durch den rechtswidrigen Erwerb oder die rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses entstanden sind, sofern sie nicht vorsätzlich handeln.

siehe auch

Artikel 14 → Schadensersatz
Beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/verpflichtung_zum_schadensersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:57 von mfreund