Bekanntmachung des Urteils

§ 21 der Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.

§ 21 (1) GeschGehG → Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils
Erklärt, dass die obsiegende Partei auf Antrag die Befugnis erhalten kann, das Urteil oder Informationen darüber öffentlich bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 21 (2) GeschGehG → Kriterien für die öffentliche Bekanntmachung
Beschreibt die Kriterien, die bei der Entscheidung über die öffentliche Bekanntmachung berücksichtigt werden müssen.

§ 21 (3) GeschGehG → Rechtskraft der Bekanntmachung
Bestimmt, dass das Urteil erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden darf, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die Durchsetzung von Rechten in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich der Bedingungen für die Streitwertbegünstigung und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Parteien.