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geschaeftsgeheimnisse:kriterien_fuer_die_oeffentliche_bekanntmachung

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Kriterien für die öffentliche Bekanntmachung

§ 21 (2) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschreibt die Kriterien, die bei der Entscheidung über die öffentliche Bekanntmachung berücksichtigt werden müssen.

§ 21 (2) GeschGehG

Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses, 2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und 4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

siehe auch

§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
Regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.

geschaeftsgeheimnisse/kriterien_fuer_die_oeffentliche_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1