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geschaeftsgeheimnisse:befugnis_zur_oeffentlichen_bekanntmachung_des_urteils

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Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils

§ 21 (1) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt, dass die obsiegende Partei auf Antrag die Befugnis erhalten kann, das Urteil oder Informationen darüber öffentlich bekannt zu machen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 21 (1) GeschGehG

Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

siehe auch

§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
Regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.

geschaeftsgeheimnisse/befugnis_zur_oeffentlichen_bekanntmachung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1