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§ 21 (3) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bestimmt, dass das Urteil erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden darf, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.
§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
Regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.
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