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geschaeftsgeheimnisse:rechtskraft_der_bekanntmachung

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Rechtskraft der Bekanntmachung

§ 21 (3) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bestimmt, dass das Urteil erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden darf, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.

§ 21 (3) GeschGehG

Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.

siehe auch

§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
Regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.

geschaeftsgeheimnisse/rechtskraft_der_bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1