Anwendungsbereich

§ 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, das dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dient.

§ 1 (1) GeschGehG → Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

§ 1 (2) GeschGehG → Vorrang öffentlich-rechtlicher Vorschriften
Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.

§ 1 (3) GeschGehG → Unberührte Regelungen
Es bleiben unberührt: der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die Autonomie der Sozialpartner und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.