Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.
Artikel 13 (1) → Berücksichtigung besonderer Umstände bei Maßnahmen
Gerichte müssen bei der Prüfung von Anträgen auf Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen.
Artikel 13 (2) → Rücknahme von Maßnahmen
Bedingungen, unter denen Maßnahmen zurückgenommen werden können.
Artikel 13 (3) → Alternative Maßnahmen und Abfindungen
Gerichte können anstelle von Maßnahmen eine Abfindung anordnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.