Umsetzung

Artikel 20 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Frist und Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

Art. 20 (1) Richtlinie 2004/48/EG → Frist für die Umsetzung
Legt die Frist fest, bis zu der die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen müssen.

Art. 20 (2) Richtlinie 2004/48/EG → Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften
Erfordert die Mitteilung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel V → Schlussbestimmungen
Regelt die Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie.