Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.
Artikel 5 (1) → Ansprüche bei Flugannullierung
Fluggäste haben bei einer Flugannullierung Anspruch auf Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls auf Ausgleichszahlungen.
Artikel 5 (2) → Information über alternative Beförderung
Fluggäste müssen bei einer Annullierung über alternative Beförderungsmöglichkeiten informiert werden.
Artikel 5 (3) → Ausnahmen von der Ausgleichszahlung
Ausgleichszahlungen entfallen, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Artikel 5 (4) → Beweislast für Annullierungsinformation
Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast für den Zeitpunkt der Information der Fluggäste über die Annullierung.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.