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Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.
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