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eu:beweislast_fuer_annullierungsinformation

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Beweislast für Annullierungsinformation

Artikel 5 (4)

Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

siehe auch

§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.

eu/beweislast_fuer_annullierungsinformation.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 07:47 von mfreund