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eu:information_ueber_alternative_befoerderung

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Information über alternative Beförderung

Artikel 5 (2)

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

siehe auch

§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.

eu/information_ueber_alternative_befoerderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 07:46 von mfreund