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Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.
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