Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

Artikel 50 der KI-Verordnung legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.

Artikel 50 (1) → Transparenz bei direkter Interaktion mit KI-Systemen
Regelt, dass Anbieter sicherstellen müssen, dass natürliche Personen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, außer wenn dies offensichtlich ist.

Artikel 50 (2) → Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch KI-Systeme
Beschreibt die Pflicht der Anbieter, die Ausgaben von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, als künstlich erzeugt zu kennzeichnen.

Artikel 50 (3) → Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Verpflichtet Betreiber von Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen, betroffene Personen zu informieren und personenbezogene Daten gemäß EU-Verordnungen zu verarbeiten.

Artikel 50 (4) → Offenlegung von Deepfakes und KI-generierten Texten
Erfordert von Betreibern die Offenlegung, dass Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, mit Ausnahmen für bestimmte Verwendungen.

Artikel 50 (5) → Bereitstellung von Informationen über KI-Systeme
Stellt sicher, dass die in den vorherigen Absätzen genannten Informationen klar und eindeutig bereitgestellt werden.

Artikel 50 (6) → Unberührtheit anderer Transparenzpflichten
Klarstellt, dass die Transparenzpflichten in Artikel 50 andere im Unionsrecht oder nationalen Recht festgelegte Pflichten nicht berühren.

Artikel 50 (7) → Förderung von Praxisleitfäden durch das Büro für Künstliche Intelligenz
Ermöglicht die Ausarbeitung von Praxisleitfäden zur Unterstützung der Umsetzung der Transparenzpflichten.

Erwägungsgrund 132 der KI-Verordnung betont, dass bestimmte KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren oder Inhalte erzeugen, ein besonderes Risiko in Bezug auf Identitätsbetrug oder Täuschung darstellen können. Um diesen Risiken zu begegnen, sollten solche Systeme besonderen Transparenzpflichten unterliegen, unabhängig davon, ob sie als hochriskant eingestuft werden. Insbesondere sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, dass sie es mit einem KI-System zu tun haben, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Bei der Umsetzung dieser Pflicht sollten die Merkmale von natürlichen Personen berücksichtigt werden, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen angehören, soweit das KI-System auch mit diesen Gruppen interagieren soll. Darüber hinaus sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, wenn sie KI-Systemen ausgesetzt sind, die durch die Verarbeitung ihrer biometrischen Daten die Gefühle oder Absichten dieser Personen identifizieren oder ableiten oder sie bestimmten Kategorien zuordnen können. Diese Informationen und Mitteilungen sollten für Menschen mit Behinderungen in entsprechend barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden.

siehe auch

Kapitel V, Abschnitt 1 → Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Regelt die Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, insbesondere solche mit systemischem Risiko, und legt die Verfahren für die Mitteilung und Bewertung solcher Modelle fest.