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Artikel 50 (3) der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber von Emotionserkennungs- und biometrischen Kategorisierungssystemen, betroffene Personen zu informieren und personenbezogene Daten gemäß EU-Verordnungen zu verarbeiten.
Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, die zur biometrischen Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen.
Artikel 50 → Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.
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