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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:digitalpolitik:bereitstellung_von_informationen_ueber_ki-systeme

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Bereitstellung von Informationen über KI-Systeme

Artikel 50 (5) der KI-Verordnung stellt sicher, dass die in den vorherigen Absätzen genannten Informationen klar und eindeutig bereitgestellt werden.

Artikel 50 (5)

Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

siehe auch

Artikel 50 → Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.

eu/digitalpolitik/bereitstellung_von_informationen_ueber_ki-systeme.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/09 10:47 von mfreund