Zuständigkeit der Prüfungsabteilung

Regel 10 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

Regel 10 (2) EPÜ

Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.