Zuständigkeit der Beschwerdekammern

Artikel 21 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig sind.

Artikel 21 (1) EPÜ

Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.

siehe auch

Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.